OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 3 Bs 250/99
DRsp Nr. 2003/16597
Prüfungsumfang bei Fahrerlaubnis auf Probe
»Fahrerlaubnisbehörde und Gericht dürfen nicht nachprüfen, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich der gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich selbst begangen hat.«