Quotierung bei den Fixkosten

Autor: Stephan Schröder

Die Verteilung der fixen Kosten richtet sich in erster Linie danach, in welchem Umfang die hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen - wie die Miete/Strom/Wasser/Gas/Heizöl, Benutzung des Kraftfahrzeugs, Teilnahme an Freizeitveranstaltungen u.Ä. - jedem der mehreren Unterhaltsberechtigten zur Verfügung gestellt werden müssen. Hieraus ergibt sich der Maßstab für die Verteilung auf die Hinterbliebenen, jedenfalls sofern nicht die Ehepartner eine andere Aufteilung der fixen Kosten, etwa im Verhältnis ihrer Einkünfte, vereinbart haben. Für den Regelfall folgt hieraus, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils höher ist als vergleichsweise der jedes Kindes, was insbesondere für den Wohnbedarf und für die Teilhabe an der Kraftfahrzeughaltung zu gelten hat (BGH, Urt. v. 31.05.1988 - VI ZR 116/87, NJW 1988, 2365, 2368). Deswegen kann im Regelfall bei einem Elternteil und zwei Kindern eine Verteilung im Verhältnis 2 : 1 : 1 und bei einem Elternteil und einem Kind im Verhältnis 2 : 1 vorgenommen werden.

Da stets der Einzelfall maßgebend ist, kann der Grundsatz, dass dem hinterbliebenen Elternteil eine höhere Quote zustehen muss, im Ausnahmefall verlassen werden, also auch dahin, dass die Kosten bei einem Elternteil und zwei Kindern im Verhältnis 1 : 1 : 1 verteilt werden können. Dies bedarf aber einer besonderen Begründung, die sich aus einem Sonderbedarf oder höheren Alter des Kindes ergeben kann.

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