Allgemeines zu Verteilung nach Schadensquoten in zusammenlebender Familie

Autor: Stephan Schröder

Der - bei einer zusammenlebenden Familie - den Hinterbliebenen zustehende Teil des unterhaltspflichtigen Einkommens wird nicht nach seiner Gesamtheit bestimmt, sondern ist getrennt für jede Person zu ermitteln, da die Hinterbliebenen nicht Gesamtgläubiger, sondern gem. §  844 Abs.  2 BGB Einzelgläubiger sind.

Jeder nach §  844 Abs.  2 BGB Anspruchsberechtigter kann den Betrag verlangen, den der Getötete aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen zur Erfüllung seiner ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen. Soweit hierbei eine Trennung nach Fixkosten und abhängigen Kosten erfolgt ist, gilt die Aufteilung nach Personen auch hierfür.

Schadensanteil der einzelnen Hinterbliebenen