OVG Thüringen - Beschluss vom 29.06.2006
2 EO 240/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 13 Abs. 2 Buchst. c ; FeV § 13 Abs. 2 Buchst. d ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 5 ; EWGRL-91/439 Art. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 583
NJ 2007, 89
NJW 2007, 1163
VRS 111, 288
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 18/06

Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen -

OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 2 EO 240/06

DRsp Nr. 2008/2861

Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen -

»1. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlangt grundsätzlich ohne generelle Einschränkung auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. Anwendung der sog. "Kapper"-Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01 - auf Fälle alkoholbedingter Fahreignungsmängel bzw. nicht ausgeräumter Zweifel an der Fahreignung.