OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2005
IV-5 Ss - (OWi) 146/05 - (OWi) 88/05 I
Normen:
PBefG § 47 Abs. 3 S. 1, S. 2 ; Düsseldorfer Taxenordnung (Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Düsseldorf) § 4 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.05.2005

Recht der Personenbeförderung: Anfahren eines vollständig besetzten Taxistandplatzes in Düsseldorf, Fehlende Ermächtigungsgrundlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen IV-5 Ss - (OWi) 146/05 - (OWi) 88/05 I

DRsp Nr. 2006/2995

Recht der Personenbeförderung: Anfahren eines vollständig besetzten Taxistandplatzes in Düsseldorf, Fehlende Ermächtigungsgrundlage

§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung, dass das Anfahren von vollständig besetzten Taxenstandplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz untersagt sind, betrifft weder den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen noch die Einzelheiten des Dienstbetriebes.

Normenkette:

PBefG § 47 Abs. 3 S. 1, S. 2 ; Düsseldorfer Taxenordnung (Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Düsseldorf) § 4 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen unzulässigen Anfahrens eines vollständig besetzten Taxistandplatzes" zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tage die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters zugelassen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts.