Der Beklagte zu 2 hatte als Halter eines Mopeds bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung genommen. Am 15. November 1961 fuhr der Beklagte zu 1, der damals weder die vorgeschriebene Fahrerlaubnis noch eine entsprechende behördliche Bescheinigung besaß, mit dem Moped einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Die Klägerin versagte beiden Beklagten den Versicherungsschutz. Die hiergegen gerichtete Widerklage des Beklagten zu 1 ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen worden; insoweit ist die Sache erledigt.
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