OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2013
1 RBs 349/13
Normen:
StVO § 49; StVO § 42; StVO § 39 Abs. 3;

Rechtliche Qualifizierung von verkehrsrechtlichen Zusatzschildern als Verkehrszeichen und Verwaltungsakte

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 349/13

DRsp Nr. 2014/5153

Rechtliche Qualifizierung von verkehrsrechtlichen Zusatzschildern als Verkehrszeichen und Verwaltungsakte

Auch Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen und somit Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen.

Tenor

[I].

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVO § 49; StVO § 42; StVO § 39 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt und dazu festgestellt: