OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.07.2005
1 Ss 194/04
Normen:
OWiG § 73 § 74 Abs. 2 § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 694
DAR 2005, 694
NStZ 2006, 245
NZV 2006, 50
NZV 2006, 50
VRS 109, 282
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 306 Js 4610/04

Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren; Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Ausführung einer Rüge gegen ein Verwerfungsurteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 194/04

DRsp Nr. 2006/7081

Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren; Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Ausführung einer Rüge gegen ein Verwerfungsurteil

»1. Der Senat neigt zur Ansicht, dass der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch noch in der Hauptverhandlung nach Aufruf und vor Verhandlung zur Sache über seinen Verteidiger stellen kann.2. Die Erhebung einer formgerechten Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt bei einem Verwerfungsurteil nach zuvor erfolgter Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht die substantiierte Darstellung der Sach- und Beweislage sowie die Darlegung in der Rechtsbeschwerdebegründung voraus, wie sich der Betr. bislang zum Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätte.«

Normenkette:

OWiG § 73 § 74 Abs. 2 § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Baden-Baden vom 10.03.2004 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 EUR festgesetzt, weil er als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet bzw. zugelassen hatte, obwohl dessen Reifen keine ordnungsgemäße Profilierung aufwiesen. Den Einspruch des in der Hauptverhandlung nicht erschienen Betroffenen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 21.07.2004.