VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2018
11 ZB 18.461
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 16.4287

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses; Rechtswidrige Umschreibung einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten tschechischen Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.461

DRsp Nr. 2018/17032

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses; Rechtswidrige Umschreibung einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten tschechischen Fahrerlaubnis

1. Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Fahreignungsregister einzutragen sind, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften.2. Rühren hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt her, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Die Relevanz eines früheren Drogenmissbrauchs für die Kraftfahreignung ist nicht an den Ablauf schematisch fester Zeiten gebunden, sondern aufgrund einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Art, des Ausmaßes und der Dauer des früheren Drogenkonsums, zu beurteilen.