VGH Bayern - Beschluss vom 21.02.2019
11 CS 18.2277
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.1185

Rechtmäßige Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge; Nichtvorlage des angeordneten Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2277

DRsp Nr. 2019/4300

Rechtmäßige Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge; Nichtvorlage des angeordneten Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018 wiederhergestellt.

II.

Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c;

Gründe

I.

Die minderjährige Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der

Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge.