OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2019
3 M 181/19
Normen:
StPO § 81a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 178/19

Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO; Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Konsum von Amphetaminen; Schließen auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 3 M 181/19

DRsp Nr. 2019/15169

Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO; Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Konsum von Amphetaminen; Schließen auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Zur Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.