BGH - Urteil vom 21.11.2006
VI ZR 76/06
Normen:
BGB § 397 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 89
DAR 2007, 140
JurBüro 2007, 74
MDR 2007, 555
NJW 2007, 368
NZV 2007, 74
VRS 112, 84
VersR 2007, 71
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 72/05
LG Bremen, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 916/05

Rechtsfolgen der Abrechnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts beim Verkehrsunfall gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer

BGH, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VI ZR 76/06

DRsp Nr. 2006/30165

Rechtsfolgen der Abrechnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts beim Verkehrsunfall gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer

»Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.«

Normenkette:

BGB § 397 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 EUR Schmerzensgeld und 3.593,36 EUR materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 14.914,20 EUR. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005:

"Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ... einen weiteren Betrag von 2.000 EUR."

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts: