Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 EUR Schmerzensgeld und 3.593,36 EUR materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 14.914,20 EUR. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005:
"Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ... einen weiteren Betrag von 2.000 EUR."
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts:
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