BGH - Urteil vom 08.02.2006
VIII ZR 45/05
Normen:
BGB § 433 ; HGB § 87 ;
Fundstellen:
BB 2006, 737
BGHReport 2006, 795
NJW-RR 2006, 824
NZV 2006, 369
VersR 2006, 972
WM 2006, 875
ZIP 2006, 712
zfs 2006, 452
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2136/04
LG München I, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 11644/01

Rechtsfolgen Der Beendigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages; Fortbestehen des Rechts zum Ankauf von Leasingrückläufern

BGH, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 45/05

DRsp Nr. 2006/7418

Rechtsfolgen Der Beendigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages; Fortbestehen des Rechts zum Ankauf von Leasingrückläufern

»Vermittelt ein Kraftfahrzeughändler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finanzierungsleasingverträge über Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von ihm bezieht und zu deren Rückkauf nach Ablauf der Leasingverträge er aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Gewinnchance, die für den Händler mit dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der von den Leasingnehmern zurückgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil seiner Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 433 ; HGB § 87 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bis Februar 2000 Vertragshändler der Bayerische Motorenwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern gehörende Leasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularmäßige Vereinbarung über Leasinggeschäfte, auf deren Grundlage der Kläger der Beklagten Leasingverträge über BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Beklagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kläger erwarb. Darin heißt es unter anderem:

"1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1. Wesentliche Leistungen