BGH - Urteil vom 17.04.1967
II ZR 228/64
Normen:
BGB §§ 107, 108, 131 Abs. 2 ; VVG §§ 38, 39 ;
Fundstellen:
BGHZ 47, 364
MDR 1967, 655
VersR 1967, 569

Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen Versicherungsvertrages durch den gesetzlichen Vertreter

BGH, Urteil vom 17.04.1967 - Aktenzeichen II ZR 228/64

DRsp Nr. 1994/5996

Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen Versicherungsvertrages durch den gesetzlichen Vertreter

1. Genehmigt der gesetzliche Vertreter einen ohne seine Einwilligung geschlossenen Vertrag des Minderjährigen, so wird dadurch auch eine von dem Vertragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegebene Vertragserklärung (§ 131 Abs. 2 BGB) wirksam. Einseitige Erklärungen, die der Vertragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegeben hat, können nicht genehmigt werden. 2. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluß eines Versicherungsvertrages durch einen Minderjährigen deckt in der Regel nicht die Abwicklung des Versicherungsvertrages, soweit der Versicherer dem Minderjährigen Fristen setzt, deren fruchtloser Ablauf die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

Normenkette:

BGB §§ 107, 108, 131 Abs. 2 ; VVG §§ 38, 39 ;

Hinweise: