Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist durch einen von zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern
BGH, Urteil vom 17.05.1979 - Aktenzeichen III ZR 176/77
DRsp Nr. 1994/5223
Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist durch einen von zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern
Besteht zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerschaft, weil ihre Rückgriffsansprüche nach § 1542RVO im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12StVG nicht in vollem Umfange befriedigt werden können, und versäumt einer der Sozialversicherungsträger die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3NTSG, so kann der andere die Haftungshöchstbeträge voll ausschöpfen.