Rechtsfolgen der Verweigerung einer von der Gegenpartei beantragten ärztlichen Untersuchung
BGH, Urteil vom 11.07.1958 - Aktenzeichen VI ZR 198/57
DRsp Nr. 1994/6492
Rechtsfolgen der Verweigerung einer von der Gegenpartei beantragten ärztlichen Untersuchung
Es ist grundsätzlich keine Partei verpflichtet, sich als Beweisobjekt (ärztliche Untersuchung) benutzen zu lassen, um der Gegenpartei den Beweis zu erleichtern. Wenn allerdings eine Partei eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen verweigert, kann das Gericht aus dieser Weigerung einen Beweisgrund zugunsten der Gegenpartei entnehmen.