Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der im Zeitraum vom 27.12.2011 bis zum 16.01.2012 für die Behandlung der jetzigen Versicherungsnehmerin der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 12.599,65 EUR nebst Zinsen besteht nicht.
a. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus am 27.12.2011 war die Versicherungsnehmerin nicht mehr bei der Beklagten krankenversichert.
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