Rechtsfolgen technischer Veränderungen auf den Fortbestand des Haftpflichtversicherungsvertrages
OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen Ss 508/03
DRsp Nr. 2005/3678
Rechtsfolgen technischer Veränderungen auf den Fortbestand des Haftpflichtversicherungsvertrages
Das "Frisieren" eines Mofas zum Zwecke der Erzielung einer höheren Geschwindigkeit berührt den Fortbestand des Haftpflichtversicherungsvertrages nicht, sondern begründet lediglich ein Kündigungsrecht des Versicherers nach §§ 23, 24VVG.