Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ordnungswidrigkeitenrecht.
A. I. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 19. Februar 1998 wegen Verstoßes gegen Art.
2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1998 legte der Beschwerdeführer hiergegen Rechtsbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 30. April 1998 begründete; neben konkreten Einwänden erhob er auch die allgemeine Sachrüge. Am 9. Juli 1998 nahm die Generalstaatsanwaltschaft hierzu Stellung.
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