OLG München - Endurteil vom 08.11.2016
5 U 1353/16
Normen:
BGB § 251 Abs.2, 823 Abs.2 i.V.m. §§ 263, 264a; BGB § 311 Abs.2, 823 Abs.2 i.V.m. §§ 263, 264a; StGB 826; ZPO §§ 141 Ab.3, 296 Abs,1 und 2, 445, 446;
Fundstellen:
BauR 2017, 778
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6119/15

Rechtsfolgen von Widersprüchen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich der Vermietung von StellplätzenVoraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren SinneHöhe des Schadensersatzes eines Fondsanlegers

OLG München, Endurteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 1353/16

DRsp Nr. 2016/18918

Rechtsfolgen von Widersprüchen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich der Vermietung von Stellplätzen Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne Höhe des Schadensersatzes eines Fondsanlegers

ZPO §§ 141 Ab.3, 296 Abs,1 und 2, 445, 446 1. Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds ist widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass sämtliche Genehmigungen für das geplante Projekt vorlägen, und andererseits darauf, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten.2. Sind nach dem Inhalt des entsprechenden Prospekts mehr Stellplätze vermietet, als laut dessen Inhalt konkret geplant, ist dies von der Treuhänderin oder der die Beteiligung veräußernden Bank zu hinterfragen.3. Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Initiator selbst das persönliche und nicht nur das anonymisierte (Prospekt-)Vertrauen des Anlegers in Anspruch nimmt.4. Prospekthaftung im deliktischen Sinne setzt Darlegung und ggf. Nachweis der subjektiven Tatseite durch den Anleger voraus.5. Ein Fondsanleger kann nicht allein aufgrund der Behauptung, sein Geld wäre sicher nicht ungenutzt geblieben, entgangene Zinsen auf den Anlagebetrag beanspruchen.