Rechtsgrundlage für Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen
BGH, Urteil vom 09.11.1967 - Aktenzeichen III ZR 98/67
DRsp Nr. 1994/5967
Rechtsgrundlage für Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist nach § 823BGB und nicht nach Art. 34GG in Verbindung mit § 839BGB zu beurteilen.