Autor: Stephan Schröder |
Sowohl nach § 844 Abs. 1 BGB als auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG hat der Schädiger die Beerdigungskosten zu übernehmen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich nicht nur auf die Kosten für die Beerdigungszeremonie selbst, sondern auf alle Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen.
Auf der anderen Seite bedeutet dies jedoch nicht, dass alles, was aus Anlass einer Beerdigung anfällt, übernommen werden muss.
Welche Aufwandsarten in der Rechtsprechung bisher anerkannt bzw. verneint wurden, ist nachfolgend nach Einzelpositionen aufgeführt; anschließend wird zur Grenze des jeweiligen erstattungsfähigen Aufwands Stellung genommen.
Ein Mitverschulden des Getöteten sowie die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr muss sich der Ersatzberechtigte auf den Anspruch anrechnen lassen.
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