A. I. Der Beschwerdeführer verursachte am 8. April 1978 einen Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer eines Motorrades schwer verletzt wurde. Das Amtsgericht Starnberg ahndete dieses Verhalten durch Strafbefehl vom 19. Juli 1978 als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45 DM. Der Strafbefehl wurde am 31. Juli 1978 rechtskräftig.
Am 9. Dezember 1978 starb das Unfallopfer an den Folgen seiner Verletzungen. Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Amtsgericht Starnberg den Beschwerdeführer nunmehr wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen; der Strafbefehl wurde aufgehoben, die bezahlte Geldstrafe angerechnet.
Mit der Sprungrevision machte der Beschwerdeführer geltend, durch den rechtskräftigen Strafbefehl sei die Strafklage bereits verbraucht. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|