BGH - Urteil vom 04.04.2006
X ZR 122/05
Normen:
BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 315 Abs. 1 § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1078
BGHZ 167, 139
BauR 2006, 1341
DAR 2006, 451
DB 2006, 1728
MDR 2007, 75
NJW 2006, 2472
NZV 2006, 522
VRS 111, 321
VersR 2006, 1131
WM 2006, 1921
ZIP 2006, 1493
zfs 2006, 564
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2896/04
AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - 15.4.2004,

Rechtsnatur eine Vertrages über die Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe nach Kfz-Unfall: Höhe der Vergütung; Bestimmungsrecht des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen X ZR 122/05

DRsp Nr. 2006/18978

Rechtsnatur eine Vertrages über die Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe nach Kfz-Unfall: Höhe der Vergütung; Bestimmungsrecht des Auftragnehmers

»a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.