BGH - Urteil vom 31.01.1963
III ZR 117/62
Normen:
BGB §§ 249, 779 ; BRAGO § 23 ; FinVertr Art. 8 Abs. 1, 4, 9, 10;
Fundstellen:
BGHZ 39, 60
DAR 1963, 192
MDR 1963, 289
NJW 1963, 637
VRS 24, 244
VersR 1963, 267

Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

BGH, Urteil vom 31.01.1963 - Aktenzeichen III ZR 117/62

DRsp Nr. 1994/6233

Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

1. Im Falle eines Stationierungsschadens ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, grundsätzlich als Vergleich i.S. des § 779 BGB und des § 23 BRAGebO zu werten. 2. Auch wenn in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten getroffen ist, die dem Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, so ändert dies nichts an der bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik, diese Kosten zu erstatten. Das gilt regelmäßig auch für die etwa entstandene Vergleichsgebühr. 3. Die Berechnung zu erstattender Rechtsanwaltsgebühren ist regelmäßig der durch die Vereinbarung erkannte Ersatzbetrag zugrunde zu legen; das gilt auch, soweit die Höhe eines Anspruchs durch Schätzung zu ermitteln ist; wie bei Schmerzensgeld und merkantilem Minderwert.

Normenkette:

BGB §§ 249, 779 ; BRAGO § 23 ; FinVertr Art. 8 Abs. 1, 4, 9, 10;

Hinweise: