OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2020
16 B 1645/19
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2020, 383
VRS 2020, 278
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1095/19

Rechtswidrige Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland; Fortbestand der von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Fahreignung; Berücksichtigung einer rechtsmissbräuchlichen Einnahme von Amphetamin

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 16 B 1645/19

DRsp Nr. 2020/4442

Rechtswidrige Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland; Fortbestand der von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Fahreignung; Berücksichtigung einer rechtsmissbräuchlichen Einnahme von Amphetamin

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.538,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.