Regress bei nicht befreiender Leistung

Autor: Stephan Schröder

Da die Fälle der später entstehenden Sozialhilfebedürftigkeit nicht die Regel sind, ist die Regressgefahr nach § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X die in der Praxis häufigere Variante. In diesen Fällen stehen dem Sozialleistungsträger für die bereits geleisteten kongruenten Beträge der Geschädigte und der Schädiger als Gesamtschuldner gegenüber. In Betracht kommen dabei vor allem Kapitalzahlungen, mit denen auch ein künftig erst eintretender Erwerbsschaden mit abgegolten werden soll. Entweder muss der Mandant dann das auf die kongruente Schadenposition Erhaltene zurückzahlen (gem. § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X), oder er erhält wegen der Aufrechnungsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers nach § 51 SGB I weniger oder gar keine Leistungen von diesem.

Problematisch ist dies vor allem dann, wenn der Mandant zum Zeitpunkt der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers die Kapitalentschädigung bereits anderweitig verwendet hat. Da § 116 Abs. 7 SGB X eine Sonderregelung darstellt, schließt sie nach allgemeiner Auffassung den Einwand des § 818 Abs. 3 BGB aus. Der Mandant kann sich also nicht darauf berufen, er sei hinsichtlich des Erhaltenen nicht mehr bereichert.