Voraussetzung: Schadensersatz

Autor: Stephan Schröder

Ein Forderungsübergang kann nur erfolgen, wenn dem Geschädigten oder dem Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch zusteht, entweder aus Delikt, Gefährdungshaftung oder Vertrag (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, NJW 2004, 3178). Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer sind ebenso wie Schadensersatzansprüche nach ausländischem Recht erfasst. Ausgeschlossen ist der Forderungsübergang dagegen bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen oder aus Anlass von Hilfeleistungen nach einem Verkehrsunfall (§§ 683, 670 BGB).