Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2015 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 44.492,98 €.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Hausratsschadens wegen Verursachung eines Wohnungsbrandes in Regress.
Am 25. Januar 2012 kam es in H., in der R. Straße 5, zu einem Wohnungsbrand im zweiten Obergeschoss. Mieter der betroffenen Wohnung war der Lebensgefährte der Beklagten. Mieter der Nachbarwohnung in demselben Gebäude war P. F., der eine Hausratsversicherung bei der Klägerin unterhielt.
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