OLG Celle - Beschluss vom 26.07.2016
1 Ss (OWi) 129/16
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2016, 661
NStZ-RR 2016, 387
VRS 130, 253
VRS 2016, 253

Reichweite der Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO hinsichtlich der mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO genannten Fahrten im Zusammenhang stehenden Leerfahren gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVO

OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 129/16

DRsp Nr. 2016/19875

Reichweite der Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO hinsichtlich der mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO genannten Fahrten im Zusammenhang stehenden Leerfahren gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVO

Bei der Auslegung des Zusammenhangs der Leerfahrten im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVO mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO genannten Lastfahren dürfen auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Es ist nicht erforderlich, dass sowohl die Lastfahrt als auch die damit im Zusammenhang stehende Leerfahrt im Verbotszeitraum durchgeführt werden.

I. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bückeburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 7. März 2016 wird als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2016 hat das Amtsgericht Stadthagen die Verfallsbescheide des Landkreises S. vom 21. April 2015 (Az.: xxx und xxx) aufgehoben.