Autor: Frank Hofmann |
Gemäß A.2.5.1.7 AKB 2015 ist Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Unterliegt der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen. Nun stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar (BGH, Urt. v. 10.09.2014 -
Nach A.2.5.7.2 AKB 2015 werden "Rest- und Altteile" auf die Ersatzleistung angerechnet und verbleiben beim Versicherungsnehmer. Rest- und Altteile sind diejenigen, die bei der Reparatur ausgewechselt wurden und zurückbleiben, damit jedoch nicht das beschädigte Fahrzeug selbst und dessen im Gutachten ausgewiesener Restwert (BGH, Urt. v. 08.11.1995 - IV ZR 365/94, NJW 1996, 256).
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