Autor: Stephan Schröder |
Bei den dargestellten Problempunkten ist es sinnvoll, den Mandanten bereits mit der Bestätigung des Mandats schriftlich auf die Risiken hinzuweisen, die ggf. mit einer von ihm gewünschten besonderen Instandsetzungs- oder Berechnungsart verbunden sind. Das gilt in besonderem Maß im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn sie bei der Schadensbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist. Zu Textvorschlägen siehe Teil 4.3.5.
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