Risikohinweis an den Mandanten

Autor: Stephan Schröder

Bei den dargestellten Problempunkten ist es sinnvoll, den Mandanten bereits mit der Bestätigung des Mandats schriftlich auf die Risiken hinzuweisen, die ggf. mit einer von ihm gewünschten besonderen Instandsetzungs- oder Berechnungsart verbunden sind. Das gilt in besonderem Maß im Hinblick auf §  249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn sie bei der Schadensbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist. Zu Textvorschlägen siehe Teil 4.3.5.