I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase" eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach den Feststellungen wollte der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht.
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