Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach §
Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf 13.698,64 € festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags.
Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. September 2006 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 7. Juli 2009. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2011 erklärte er den Widerspruch nach §
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