Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 als unzulässig zu verwerfen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf 122.958,32 € festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge.
Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die Beklagte wickelte die Verträge auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21. und 25. Februar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach §
Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ma cht geltend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu.
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