OLG Dresden - Urteil vom 23.10.2008
4 U 1135/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 266; BGB § 823; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 1; VVG a.F. § 67 Satz 1; StVG § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 683
VersR 2009, 824
Vorinstanzen:
LG Leipzig, 3-O-302/08 vom 05.06.2008,

Rückforderung von Leistungen aus der Fahrzeugversicherung nach Leistung von Schadensersatz durch den Schädiger

OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 4 U 1135/08

DRsp Nr. 2009/4966

Rückforderung von Leistungen aus der Fahrzeugversicherung nach Leistung von Schadensersatz durch den Schädiger

1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. 2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.06.2008 - 3 O 302/08 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.718,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz seit dem 15.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.420,99 EUR.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 266; BGB § 823; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 1; VVG a.F. § 67 Satz 1; StVG § 7;

Gründe:

I.

Von der Beifügung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.