OLG München - Endurteil vom 28.04.2021
10 U 6788/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2953/17

Rückforderung von Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgrund einer angenommenen Haftungsquote von 50 �griff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB

OLG München, Endurteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 10 U 6788/20

DRsp Nr. 2021/7547

Rückforderung von Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgrund einer angenommenen Haftungsquote von 50 % Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB

Reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung nach Einsicht in die Ermittlungsakte den geltend gemachten Schaden auf der Basis einer Haftungsquote von 50 %, so ist hierin jedenfalls dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen, wenn es zuvor Korrespondenz auch über die Haftungsquote gegeben hat und der Geschädigte daher davon ausgehen konnte, dass durch die Zahlung eine Haftungsquote von 50 % anerkannt werden sollte.

Tenor

I.

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit sie diese zurückgenommen hat.

II.

Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird auf die Berufung der Klägerin vom 26.11.2020 das Endurteil des LG Traunstein vom 26.10.2020 (Az. 3 O 2953/17) in Nr. 2 und Nr. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3. III. IV. V.