Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit sie diese zurückgenommen hat.
II.Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird auf die Berufung der Klägerin vom 26.11.2020 das Endurteil des LG Traunstein vom 26.10.2020 (Az.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3. III. IV. V.
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