Die Klägerin vertrieb als Vertragshändlerin seit 1983 Ferrari-Kraftfahrzeuge zunächst für die A. GmbH und seit dem 5. Oktober 1989 für die Beklagte, die jetzige deutsche Ferrari-Importeurin. Nr. 7 des formularmäßigen Händlervertrages zwischen den Parteien enthält Regelungen über die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei Vertragsende. Dort heißt es unter d) unter anderem:
"Ferrari hat das Rückkaufsrecht für alle auf Lager des Händlers bei Vertragsbeendigung befindlichen und von Ferrari gelieferten Neuwagen, der Händler ist zum Rückverkauf verpflichtet. Ferrari kann dieses Rückkaufsrecht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Händler binnen zwei Wochen ab Beendigung des Vertrages ausüben ...".
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