SchlHOLG - Urteil vom 22.02.2011
3 U 66/10
Normen:
BGB § 284; BGB § 347; BGB § 434; BGB § 437;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 993
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 385/09

Rücktritt vom Kauf eines Pkw wegen fehlgeschlagener Reparaturversuche durch eine Drittfirma

SchlHOLG, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 66/10

DRsp Nr. 2011/4870

Rücktritt vom Kauf eines Pkw wegen fehlgeschlagener Reparaturversuche durch eine Drittfirma

Reparaturversuche der mangelhaften Kaufsache bei einer Drittfirma schließen den Rücktritt nicht aus. An die Drittfirma gezahlte Reparaturkosten sind nicht erstattungsfähig, wohl aber die an den Händler wegen weiterer vergeblicher Reparaturversuche gezahlten Kosten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juni 2010 in Absatz 2 des Tenors dahin geändert, dass der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 729,99 € (nicht 1.999,05 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen hat.

Die Kostenentscheidung wird dahin geändert, dass der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen haben.

Im Übrigen bleibt das Urteil unverändert.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 284; BGB § 347; BGB § 434; BGB § 437;

Gründe: