Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.
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Der 5. Senat des
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