FG München - Urteil vom 18.01.2006
4 K 2981/05
Normen:
KraftStG § 8 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 768

Rückwirkende Änderung einer fehlerhaften Besteuerung eines Pkw als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

FG München, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 2981/05

DRsp Nr. 2006/20865

Rückwirkende Änderung einer fehlerhaften Besteuerung eines Pkw als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Bei einem vor Mitte 1999 auf den Kläger zugelassenen Pkw ist rückwirkend eine Änderung der bisher fehlerhaften Einstufung als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) zulässig anhand einer sogenannten Typendatei der Finanzverwaltung.

Normenkette:

KraftStG § 8 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 25. März 1999 zum Verkehr zugelassen. Laut Fahrzeugpapieren handelt es sich um einen Lkw offener Kasten, Erstzulassungsdatum ist ebenfalls der 25. März 1999, das Fahrzeug hat fünf Sitze und hatte bei Erstzulassung ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.515 kg. Zum äußeren Erscheinungsbild und zu den weiteren technischen Daten wird auf den bei den Akten befindlichen Herstellerprospekt (Bl. 17-21 FG-Akte) verwiesen.