Sachverständigenkosten und -verfahren

Autor: Frank Hofmann

Abweichend vom Haftpflichtschaden, bei dem die Kosten eines zur Schadenfeststellung hinzugezogenen Sachverständigen als adäquate Schadenfolge zu ersetzen sind, gehören diese beim Kaskoschaden nicht zur Ersatzleistung; nach der ausdrücklichen Regelung des § 85 Abs. 2 VVG (vgl. auch A.2.5.3 AKB 2015) sind sie vielmehr hiervon ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer überlassen hat, den Sachverständigen zu beauftragen; dann muss er auch die Kosten ersetzen (BGH, Urt. v. 05.11.1997 - IV ZR 1/97, NZV 1998, 111); anders insoweit aber das LG Karlsruhe (Urt. v. 14.07.1995 - 9 S 21/95, DAR 1995, 488), das die Sachverständigenkosten als Kosten der Wiederherstellung angesehen hat und Erstattung bejaht hat.