Autor: Stephan Schröder |
Wenn der Mandant aufgrund der Unfallbeschädigung das Vertrauen in sein Fahrzeug verloren hat und ein Ersatzfahrzeug anschaffen möchte, ist die Berechnung des Schadens unter vier Konstellationen möglich:
Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert); |
Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten |
Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand trotz an sich bestehender Reparaturwürdigkeit |
Abrechnung nach dem Preis eines angeschafften Neufahrzeugs |
Je nachdem welche Abrechnungsart gewählt wird, kann sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs wieder verändern.
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