Hinweis:
Die Möglichkeit und die Inanspruchnahme abstrakter SchadensMberechnung setzen voraus, daß überhaupt ein (Verdienstausfall-)Schaden Mentstanden und festgestellt ist. Diese Feststellung darf freilich nicht abstrakt getroffen werden: nicht schon der Ausfall der ArbeitsMkraft, nicht die abstrakte Erwerbsminderung stellen den Schaden im haftungsrechtlichen Sinn dar, sondern das verletzungsbedingt eingetretene ArbeitsMleistungsdefizit; dazu insbesondere BGH unter ES Kfz-Schaden L-2/9, 22, der auf diesem Hintergrund sogar die Geltendmachung des Schadens "in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft" ausschließt.
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