OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2019
1 U 84/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/16

Schadensersatz aufgrund eines VerkehrsunfallsBerücksichtigung eines VorschadensAufklärungspflicht des Geschädigten gegenüber dem GutachterDerselbe Schadensgutachter für Vorschaden und aktuellen Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 84/18

DRsp Nr. 2020/1166

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls Berücksichtigung eines Vorschadens Aufklärungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Gutachter Derselbe Schadensgutachter für Vorschaden und aktuellen Schaden

1. Ein Verkehrsunfallgeschädigter muss den Schadensgutachter von sich aus über alle Schäden aufklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.2. Hat allerdings derselbe Schadensgutachter bereits den Vorschaden begutachtet, entfällt die Aufklärungspflicht, weil der Geschädigte darauf vertrauen darf, dass der Gutachter von sich aus den Altschaden beachten und bei seiner Kalkulation berücksichtigen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.06.2016 gegen 8:40 Uhr im Bereich der Kreuzung A-Straße / B-Straße in Stadt 1 ereignete und bei dem der Fahrer des von der Beklagten zu 1. gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkws auf das Heck des klägerischen Taxis der Marke ..... auffuhr.

1. 2.