Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen beim Tode naher Angehöriger; Schadensersatz für nicht angetretene Urlaubsreise
BGH, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen VI ZR 97/88
DRsp Nr. 1992/1971
Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen beim Tode naher Angehöriger; Schadensersatz für nicht angetretene Urlaubsreise
»1. Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).2. Die Kosten für eine gebuchte und dann wegen eines Trauerfalls (Tod eines nahen Angehörigen) nicht angetretene Urlaubsreise sind keine Beerdigungskosten i.S. des § 844 Abs. 1BGB.«
Normenkette:
BGB § 844 Abs. 1, § 823 ;
Tatbestand:
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