OLG Hamm - Urteil vom 22.01.2021
11 U 67/20
Normen:
BGB § 843 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 18;
Fundstellen:
r+s 2021, 359
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 614/13

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBehinderter Mensch als GeschädigterAnrechnung eines Vorteilsausgleichs aufgrund ersparter Aufwendungen

OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 11 U 67/20

DRsp Nr. 2021/6690

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Behinderter Mensch als Geschädigter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs aufgrund ersparter Aufwendungen

Die Tätigkeit eines aufgrund eines Verkehrsunfalls schwer verletzten und dauerhaft Hirngeschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB und ist nicht mit einem Verdienstausfallschaden gleichzusetzen, den der Geschädigte erleidet, weil er nach dem Unfall seine frühere Erwerbstätigkeit auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des Feststellungsausspruchs neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 64.875,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2019 zu zahlen.