OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.01.2019
1 U 158/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 843 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 132/15

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErsatz eines HaushaltsführungsschadensKonkrete haushaltsspezifische Behinderung des VerletztenDarstellung der konkreten Lebenssituation

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 1 U 158/16

DRsp Nr. 2019/12671

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ersatz eines Haushaltsführungsschadens Konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten Darstellung der konkreten Lebenssituation

1. Ein Haushaltsführungsschaden bemisst sich nach der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung des Verletzten.2. Dies erfordert die Darstellung der konkreten Lebenssituation, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 5. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2016, hinsichtlich der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2015 sowie weitere 10.000,00 € als Schmerzensgeld zu zahlen.