Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 5. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2016, hinsichtlich der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2015 sowie weitere 10.000,00 € als Schmerzensgeld zu zahlen.
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