OLG Koblenz - Beschluss vom 03.06.2019
12 U 1071/18
Normen:
StVG § 7; VVG § 115 ;
Fundstellen:
DAR 2019, 574
MDR 2019, 1249
NJW 2019, 3084
NZV 2019, 641
r+s 2019, 604
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 227/17

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallGeltendmachung von Behandlungskosten aus übergegangenem RechtAuslegung des Begriffs der höheren Gewalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 1071/18

DRsp Nr. 2019/10103

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Geltendmachung von Behandlungskosten aus übergegangenem Recht Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt

Erleidet ein Beifahrer einen Schwächeanfall, in Folge dessen er dem Fahrer so ins Steuer fällt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und in den Gegenverkehr gerät, liegt für den Halter des entgegenkommenden Fahrzeuges, mit dem es zu einer Kollision kommt, kein Fall der höheren Gewalt vor, so dass dieser dem - das Unfallgeschehen auslösenden, in dessen Folge schwer verletzten - Beifahrer aus § 7 StVG haftet.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.08.2018, Az. 6 O 227/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.06.2019.

Normenkette:

StVG § 7; VVG § 115 ;

Gründe