SchlHOLG - Beschluss vom 24.04.2020
7 U 225/19
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVerständigung von Fahrzeugführern vor Passieren einer EngstelleVorrangiger Gegenverkehr

SchlHOLG, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 225/19

DRsp Nr. 2020/9879

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Verständigung von Fahrzeugführern vor Passieren einer Engstelle Vorrangiger Gegenverkehr

1. Wenn eine Engstelle vorliegt, die das gleichzeitige Passieren entgegenkommender Fahrzeuge unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll.2. Der Regelungsgehalt des durch das Zeichen 208 angeordneten Vorrangs des gegnerischen Verkehrs erschöpft sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern gilt auch für den weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige muss ggf. auch durch Anpassung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen. Orientierungssätze: Bei einer verengten Fahrbahn, die das gleichzeitige Passieren entgegenkommender Fahrzeuge unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer stattfinden, wer und wie die Fahrt fortgesetzt werden soll.

Tenor

I. II. III.